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Erbengemeinschaft

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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Sobald es durch ein Testament, Erbvertrag oder die gesetzliche Erbfolge mehrere Erben gibt, entsteht nach dem Tod des Erblassers eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Diese Art der „Zwangsgemeinschaft“ hat gemeinschaftliche Rechte und Pflichten und muss sich gemeinsam um den Nachlass kümmern.

Die Erbengemeinschaft ist jedoch nicht auf Dauer angelegt. Sie muss immer das Ziel verfolgen, auseinandergesetzt zu werden:

Das Erbe muss also im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (auch Erbteilung) unter den Erben verteilt werden, sodass die Erbengemeinschaft wieder aufgelöst wird.

Hinweis

Jeder Miterbe ist berechtigt, die Auflösung zum Beispiel mittels Erbauseinandersetzungsvertrag (auch Erbteilungsvertrag) zu initiieren.

Wer entscheidet in einer Erbengemeinschaft?

Aus der sogenannten Erbquote ergibt sich, wer in der Erbengemeinschaft welche Entscheidungen treffen kann. Die Höhe der jeweiligen Erbanteile ergibt sich aus dem Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht ausstellt (§ 2352 BGB) oder aus dem Testament oder Erbvertrag.
Demnach kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft eine Stimme in Höhe seines Erbteils abgeben. Muss ein Entschluss getroffen werden, entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

Allerdings erfordern die Nutzung und der Verkauf elementarer Nachlassgegenstände wie z. B. einer Immobilie die Einstimmigkeit unter den Miterben. Bei sonstigen Entscheidungen, die für die Nachlassverwaltung notwendig sind, reicht eine Mehrheit mit über 50 % der Stimmen.

Wer erhält den Erbschein in einer Erbengemeinschaft?

In einer Erbengemeinschaft kann jedes Mitglied den Erbschein beantragen – das gleiche gilt für Testamentsvollstrecker und -verwalter sowie für Gläubiger.

Kann ich das Erbe trotz Erbengemeinschaft ausschlagen?

Innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbes hat jedes Mitglied der Erbengemeinschaft die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dieser Weg ist oftmals sinnvoll, wenn der Erblasser Nachlassverbindlichkeiten / Schulden hinterlässt. Wenn der Nachlass jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeschlagen wird, erbt die Person automatisch und haftet dann möglicherweise auch für die Schulden des Erblassers.

Wie kann ich eine Erbengemeinschaft auflösen?

Der einfachste Weg zur Auflösung einer Erbengemeinschaft besteht darin, dass sich die Miterben einig sind und die Nachlassgegenstände untereinander im Rahmen der Nachlassteilung aufteilen. Die Erben können bei der Erbabwicklung auch illiquide Gegenstände veräußern und den Erlös aufteilen.

Möglich wäre auch eine Abschichtung. Hier wird einer der Erben durch die Miterben ausgezahlt und kann die Erbengemeinschaft verlassen. Seine Anteile gehen dann an die verbliebenen Erben über. Da in der Erbengemeinschaft das Einstimmigkeitsprinzip gilt, funktionieren Auflösung und Abschichtung nur, wenn sich alle Erben einig sind.

Wenn nun ein Erbe oder mehrere Erben blockieren, gibt es auch Wege, die Erben­gemeinschaft gegen den Willen der Blockierer auseinanderzusetzen.

Dazu muss zunächst die „Teilungsreife“ hergestellt werden. Illiquide Vermögenswerte müssen zunächst über eine oder mehrere Teilungsversteigerungen veräußert werden. Ist das passiert, kann der Nachlass am Ende über eine Teilungsklage (auch Erbauseinandersetzungsklage) auseinandersetzt werden.

Hinweis

Wenn ein Erbe blockiert, läuft die Aufteilung des Erbes also nur schrittweise und die Auseinandersetzungsklage dauert im Regelfall Jahre. Für den Erben, der aktiv wird, ist dieser Weg auch mit einer hohen Kostenvorauszahlung verbunden.

Alternative: Erbteil verkaufen

Einige Gründe für die Blockade eines Erben, die wir aus der Praxis kennen, haben wir zusammengetragen:

Gründe für Streit in der Erbengemeinschaft

Wenn jemand stirbt, dann ist da zunächst die Trauer um eine geliebte Person. Danach sind viele Dinge zu regeln, die an sich schon kompliziert und arbeitsaufwändig sind.

Als wäre das nicht genug, kommt oft noch der Streit um das Erbe dazu, da es sich bei der Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt und allen Erben das Vermögen aus dem Nachlass gemeinschaftlich zusteht. Diese Tatsache besitzt aus unterschiedlichen und oft rational nicht nachvollziehbaren Gründen Konfliktpotenzial.

Ein Erbe meint, in der Vergangenheit zu wenig bekommen zu haben:

Ein Erbe fühlt sich gegenüber den Miterben zurückgesetzt, weil er oder sie meint, in der Vergangenheit weniger bekommen zu haben. Beispielsweise weil die Eltern andere Erben bei der Ausbildung oder beim Studium unterstützt haben und ihn weniger. Oder aber weil die Eltern anderen Erben einen Zuschuss zum Immobilienkauf gegeben haben oder sonst auch kleinere Zuwendungen gemacht haben. Hier kann es insbesondere zum Streit über die Ausgleichspflicht kommen.

Ein Erbe meint, in der Vergangenheit mehr gemacht zu haben:

Ein Erbe fühlt sich gegenüber den Miterben benachteiligt, weil er der Meinung ist, mehr für den Erblasser getan zu haben als die anderen Miterben, nun aber das Gleiche bekommt wie die anderen auch. Zum Beispiel weil er im Unternehmen der Eltern mitgearbeitet hat und für die Leistung zu wenig Lohn und Gehalt bekommen hat. Oder weil er für die Eltern mehr Zeit aufgewendet hat, z. B. weil er die Pflege der Eltern übernommen hat.

Ein Erbe meint, die Eltern hätten ihm etwas versprochen:

Ein Erbe behauptet, die Eltern hätten ihm etwas versprochen, was nicht der gesetzlichen Erbfolge entspricht bzw. nicht in dem eröffneten Testament oder im Erbvertrag steht.

Eltern haben keine Anordnung darüber getroffen, wer was bekommt:

Der Erblasser hat einfach jedem Erben einen gewissen Anteil an allem hinterlassen. Also nicht festgelegt, dass Sohn A das Haus bekommt, Sohn B die vermietete Wohnung und Tochter C das Bargeld und die Aktien. Es entsteht Streit darüber, wer was und wer welchen Anteil an der Erbmasse bekommen soll.

Eine objektive Teilung des Nachlasses ist nicht möglich:

Die Einigung gelingt regelmäßig dann, wenn der Nachlass klar teilbar ist und durch einen Teilungsplan klar auseinandergesetzt werden kann. Zum Beispiel wenn nur Bankkonten oder Depots vorhanden sind. Schwieriger wird es, wenn

  • eine Immobilie,
  • Kunstgegenstände oder
  • andere Vermögensgegenstände im Nachlass sind, die im Regelfall nur ein Erbe besitzen kann.

Es entsteht Streit darüber, wer welchen Gegenstand bekommt. Oder es entsteht Streit über den von den Miterben auszugleichenden Wert.

Erbe hängt emotional an Erbstück:

Manchmal ist es so, dass ein Erbe ein besonderes Verhältnis zu einem Gegenstand hat – zum Beispiel zu einer Immobilie, weil er oder sie darin aufgewachsen ist. Aus diesem Grund möchte er nicht, dass der Gegenstand in andere Hände kommt.

Ein Erbe nutzt einen Nachlassgegenstand:

Ein Erbe wohnt noch in der Immobilie, teilweise auch günstiger als marktüblich und möchte nicht ausziehen. Er versucht den anderen Erben die Immobilie unter Wert abzukaufen. Deshalb blockiert er den Verkauf. Häufig kommt es auch zu Auseinandersetzungen zwischen den Miterben über die Begleichung laufender Kosten.

Erbe versucht andere zu übervorteilen:

Ein Erbe versucht, die Nachlassabwicklung zu einem Geschäft zu machen, in dem er einem Verkauf von Nachlassgegenständen nur zustimmt, wenn diese an bestimmte Personen zu einem bestimmten Preis gehen.

Fazit

Es wäre besser gewesen, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten klare Regelungen mit einem Testament oder Erbvertrag getroffen und darin festgeschrieben hätte, welcher Abkömmling oder welches andere Familienmitglied im Erbfall was genau bekommt.

Im Ergebnis spielt es aber auch keine Rolle, weshalb der Streit entstanden ist und warum man sich in der Situation befindet, sich nicht einigen zu können. Es gilt nach vorne zu sehen und sich zu überlegen, wie man die Sache lösen kann.

  • Eine Möglichkeit ist es, einen Anwalt für Erbrecht zu beauftragen und mit ihm/ihr den langen Weg der Teilungsversteigerung und dann der Teilungsklage zu gehen.
  • Ein schnellerer Weg wäre die Möglichkeit, den Erbteil zu verkaufen. Dies ist möglich, ohne dass die Miterben zustimmen müssen.

Kein Streit, Geld sofort

Sollte für Sie eine langwierige und kostenintensive Teilungsversteigerung mit anschließender Teilungsklage nicht der richtige Weg sein, dann kontaktieren Sie uns und erzählen Sie uns von Ihrer Erbengemeinschaft, damit wir Ihnen ein Angebot für den Kauf Ihres Erbes bzw. Ihres Erbteils unterbreiten können!