
Erbteil verkaufen. Geld sofort.
Angebot für Ihren Erbteil anfordern und die Erbengemeinschaft verlassen
Sie können Ihren Anteil am Erbe, bzw. einer Erbengemeinschaft, jederzeit verkaufen. Die Zustimmung der Miterben ist nicht notwendig!
Dies hat für Sie folgende Vorteile:
- Sie werden sofort ausbezahlt
- Sie müssen sich nicht mehr mit der Bürokratie auseinander setzen
- teils jahrelanger Streit unter den Miterben wird vermieden
Unsere Leistungen:
- wir prüfen und bewerten das Erbe
- wir übernehmen alle rechtlich nötigen Schritte
- wir machen ein faires und transparentes Kaufangebot
Häufige Fragen
Die wichtigsten Antworten auf einen Blick
Kann ich einen Erbteil verkaufen?
Einen Erbteil kann man jederzeit verkaufen. Dazu ist der Abschluss eines notariellen Kaufvertrags notwendig, durch den alle Rechte und Pflichten auf den Käufer übergehen.
Benötige ich die Zustimmung der Miterben bei einem Erbteilsverkauf?
Nein, die Zustimmung der Miterben ist nicht erforderlich. Allerdings haben die Miterben gemäß § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht. Deshalb kaufen nur sehr wenige Profis Erbteile.
Kann ich den Erbteil ohne Zustimmung der Miterben verkaufen?
Ja, das ist möglich. Die Miterben können den Verkauf nicht verhindern. Allerdings haben sie gemäß § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht.
Wie lange dauert es einen Erbteil zu verkaufen?
Da der Verkauf vor einem Notar beurkundet werden muss, dauert es von der Annahme des Angebots durch den verkaufenden Erben an etwa vier Monate, bis der Kaufpreis aus dem Verkauf des Erbteils auf dem Konto eingegangen ist.
Wer kauft einen Erbteil?
Da ein Käufer den Kaufpreis nicht mit einem Kredit finanzieren kann, gibt es nur sehr wenige bonitätsstarke Käufer für einen Erbteil.
Wie kann ich einen Erbteil verkaufen?
Der Kaufvertrag muss vor einem Notar beurkundet werden. Dieser informiert die Miterben über den Vertragsschluss, damit diese über die Wahrnehmung ihres Vorkaufsrechts entscheiden können. Professionelle Erbteilskäufer zahlen den Verkäufer jedoch unabhängig davon aus, ob die Miterben ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen.
Tritt der Miterbe bei Ausübung des Vorkaufsrechts in den Kaufvertrag ein?
Nein, der Miterbe tritt nicht in den Vertrag ein. Der bestehende Vertrag wird gekündigt und der verkaufende Erbe sowie der vorkaufsberechtigte Miterbe müssen einen neuen Notarvertrag mit gleichem Inhalt schließen.
In der Regel gibt es jedoch Probleme beim Abschluss des Zweitvertrags. Deshalb ist es ratsam, nur an professionelle Erbteilskäufer zu verkaufen. Diese zahlen den verkaufenden Erben auch dann aus, wenn der Miterbe sein Vorkaufsrecht ausübt.