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Miterbe

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Was ist ein Miterbe?

Gibt es keinen alleinigen Erben, sondern gleich mehrere, dann werden diese als Miterben bezeichnet. Gemäß § 2032 Absatz 1 BGB gehören alle Miterben automatisch zur Erbengemeinschaft, bei der alle Miterben nur gemeinsam über das Erbe verfügen können.

Wie wird man Miterbe?

Sobald der Erblasser in seinem Testament mehr als nur einen Erben einsetzt, werden alle Erben automatisch zu Miterben einer Erbengemeinschaft. Jedoch wird nicht jeder Angehörige automatisch zum Erben, sondern erst wenn der Verstorbene diese Person im Testament als Erbe bestimmt hat — oder der Angehörige gemäß gesetzlicher Erbfolge zum Kreis der Erben gehört.
Ein vom Verstorbenen bestimmter Vermächtnisnehmer zählt nicht als Erbe und wird daher auch nicht automatisch zum Miterben.

Welche Rechte hat der Miterbe in der Erbengemeinschaft?

Der Nachlass des Verstorbenen gilt als Sondervermögen aller Miterben, weshalb auch nur gemeinsam bestimmt werden kann, was mit dem Erbe passiert. Trotzdem hat jeder einzelne Miterbe das Recht auf Nutzung von Nachlassgegenständen – allerdings nur, solange mit den anderen Mitgliedern der Miterbengemeinschaft eine Nutzungsvereinbarung getroffen wurde.

Vorher ist die Nachlassnutzung durch einen einzigen Erben nicht möglich. Üblicherweise wird dann vereinbart, dass der Nutzer eine Entschädigung an die anderen Miterben zahlt. Das kann zum Beispiel Miete für eine gemeinschaftlich geerbte Wohnung oder Nachlassimmobilie sein.

Hinweis

Das bedeutet also, dass die Erbengemeinschaft nicht ohne Zustimmung aller Miterben die Nachlassgegenstände nutzen oder gar verkaufen kann. Dieser Umstand ist oft die Basis für einen Streit bei der Erbauseinandersetzung.

Weitere Rechte:

  • Auskunftsanspruch gegenüber den Miterben
  • Recht auf Auszahlung des Reinertrags aus dem Nachlass

Welche Pflichten haben Miterben einer Erbengemeinschaft?

Wer Rechte besitzt, hat meist auch Pflichten. Das gilt auch für die Miterben einer Erbengemeinschaft. Zu diesen Pflichten zählen:

  • Zahlung der Erbschaftssteuer
  • Auskunftspflicht gegenüber den Miterben
  • Verwaltung des Nachlasses
  • Regeln von Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Schulden)

Kann ein Miterbe die Erbengemeinschaft auflösen?

Sollte über die Verwendung und den Verbleib des Nachlasses unter den Erben Uneinigkeit herrschen, kann ein Miterbe die sogenannte Teilungsversteigerung bei Gericht mit und ohne mithilfe eines Fachanwalts beantragen.

Den Erlös aus der Erbengemeinschaft bekommt er dadurch aber noch nicht. Erst muss er alle illiquiden Gegenstände über eine oder mehrere Teilungsversteigerungen liquidieren. Wenn dann nur noch Geld vorhanden ist, ist die teilungsreife erreicht. Wenn dann noch Uneinigkeit über die Verteilung des Nachlasses besteht muss ein Teilungsplan erstellt werden und dann die Teilungsklage erhoben werden.

Erst mit Rechtskraft dieses Urteils ist die Erbengemeinschaft aufgelöst und die Nachlassgegenstände beziehungsweise deren Surrogat verteilt.

Kann ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass verkaufen?

Gemäß § 2033 Absatz 1 BGB hat jeder einzelne Miterbe das Recht darauf, seinen Anteil am Erbe zu verkaufen – er oder sie gehört dann nicht mehr zur Miterbengemeinschaft.

Zum Verkauf braucht der Erbe nicht die Zustimmung der Miterben. Diese können den Verkauf also nicht verhindern. Die anderen Miterben sind dadurch geschützt, dass Sie gegenüber Dritten gemäß § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht auf den Erbteil des Miterben haben. Dieses muss innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden.

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Wenn Sie den zeitaufwändigen und teuren Weg der verschiedenen Teilungsversteigerungen und anschließender Teilungsklage nicht gehen möchten, können Sie also den vergleichsweise schnellen und ohne Kosten für Sie verbunden Weg des Erbteilsverkaufs gehen.

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