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Teilungsver­steigerung

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Was ist eine Teilungsversteigerung?

Sind sich die Miterben über den Verbleib eines sich im Nachlass befindlichen Gegen­standes nicht einig, so kann von jedem Miterben, unabhängig von der Zu­stimmung der anderen Miterben, die sog. Teilungsversteigerung bei Gericht bean­tragt werden, um eine Verteilung des Nach­lasses und damit die Auflösung der Erben­gemeinschaft zu erreichen.

Was kostet eine Teilungsversteigerung?

Die Kosten für ein solches Teilungs­verstei­gerungsverfahren richten sich primär nach dem Verkehrswert der Immobilie, den das Gericht auf Grundlage eines Gutachten festsetzt. Bei einem Einfamilienhaus kann man erfahrungsgemäß je nach Größe und Lage von Kosten zwischen 5.000,– € und 15.000,– € ausgehen.

Diese Kosten gehen grds. zu Lasten der Erbengemeinschaft, d.h. jeder der Miterben trägt entsprechend seiner Erb­quote die Kosten für dieses Verfahren mit.

Der Miterbe, der die Teilungs­versteigerung beantragt, muss jedoch zunächst diese Kosten vorstrecken und bekommt sie erst mit Auszahlung des Versteigerungserlöses zurück. Sollte sich der Antragsteller bei diesem Verfahren anwaltlich vertreten lassen, was in jedem Fall möglich ist, so kommen diese Kosten noch hinzu und er muss diese Anwaltskosten jedoch selber tragen.

Die Versteigerung der Immobilie endet mit dem Zuschlag für den Meistbietenden. Auch Sie als Miterbe sind berechtigt, bei der Versteigerung mitzubieten. Sie müssen jedoch den ganzen gebotenen Betrag zunächst bezahlen auch wenn Ihnen bereits die Hälfte gehört weil Sie Erbe zu ½ sind.

Im sich daran anschließenden Verteilungs­­termin wird der Erlös dann aus­gekehrt, was bedeutet, dass zunächst die Verfahrenskosten abgezogen werden und anschließend der Rest an die Miterben ausgezahlt wird. Jedoch darf das Gericht den Erlös nicht „einfach so“ an die Erben verteilen.

Vielmehr ist hierzu von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft eine übereinstimmende Erklärung an das Gericht über die Verteilung des Erlöses notwendig. Sind sich die Miterben an dieser Stelle uneinig oder ist auch nur einer der Miterben über die Verteilung anderer Mei­nung, so erfolgt durch das Gericht keine Auszahlung. Wenn Sie selbst ersteigert haben, haben Sie also den Kaufpreis bezahlt, Ihr Erlös liegt aber weiterhin bei Gericht.

Erhält das Gericht von den Miterben keine übereinstimmende Erklä­rung über die Verteilung des Erlöses, so wird dieser durch das Gericht bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hin­ter­legt. So lange die Uneinigkeit zwischen den Miterben auch bzgl. der Verteilung des Versteigerungserlöses besteht, wird dieser beim Hinterlegungsgericht hinterlegt.

Erst wenn der Nachlass teilungsreif ist und eine entsprechende Teilungsklage vor Gericht gewonnen wurde, kann der Erlös ausgezahlt werden.

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