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Teilungsreife

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Um den Nachlass zwischen den Miterben auseinanderzusetzen, muss dieser zwisch­en den einzelnen Mitgliedern der Erben­gemeinschaft aufgeteilt werden können. Das ist dann der Fall, wenn der Nachlass teilungsreif ist.

Wann liegt Teilungsreife vor?

Teilungsreife liegt vor, wenn

  • sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind (§ 2046 BGB) und
  • der dann noch vorhandene Rest des Nachlasses entsprechend den Erbquoten in gleichartige Teile ohne Wertverlust aufgeteilt werden kann (§§ 2042 Abs. 2, 752 BGB).

Befinden sich also bewegliche Gegenstände oder sogar Immobilien im Nachlass, gestal­tet sich die Aufteilung unter den Miterben in der Regel schwierig. Werden sich die Miterben über die Verteilung von Immobilien bzw. deren Veräußerung nicht einig müssen diese zwangsweise verwertet werden über eine Teilungsversteigerung.

Erst wenn alle illiquiden Vermögenswerte versteigert sind liegt die teilungsreife vor. Dann ist der Teilungsplan zu erstellen. Wenn die Miterben dem nicht zustimmen muss eine Teilungsklage erhoben werden. Erst mit Rechtskraft des Urteils ist die Erbengemeinschaft aufgelöst und die Nachlassgegenstände beziehungsweise deren Surrogat können verteilt werden.

Wenn Sie den zeitaufwändigen und teuren Weg der verschiedenen Teilungsversteigerungen und anschließender Teilungsklage nicht gehen möchten, können Sie den vergleichsweise schnellen und ohne Kosten für Sie verbunden Weg des Erbteilsverkaufs gehen.

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