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Gesamthandsgemeinschaft

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Was ist eine Gesamthandsgemeinschaft?

Im deutschen Erbrecht beschreibt die Gesamthandsgemeinschaft eine Gruppe von Personen, z. B. eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), denen ein bestimmtes Vermögen (Gesamthandsvermögen) gemeinschaftlich zusteht.

Hier besitzen alle Miterben einen Anteil am gesamten Nachlass bzw. Vermögen – nicht jedoch an konkreten Gegenständen. Damit ist die Gesamthandsgemeinschaft eine Sonderform des Miteigentums.

Was ist der Unterschied zur Bruchteilsgemeinschaft?

„Jedem gehört alles“ ist die Devise der Gesamthandsgemeinschaft. Denn im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft, in der mehreren Personen ein ideeller, aber ganz konkreter Bruchteil am Eigentum zusteht, ist in der Gesamthandsgemeinschaft jeder einzelne Gesamthänder Eigentümer der ganzen Sache, die gesamthänderisch gebunden ist.

Beispiel für Bruchteilseigentum

Wenn Ehegatten zusammen ein Einfamilienhaus besitzen und jeder Partner zur Hälfte ein Eigentumsrecht an der Immobilie besitzt, spricht man von einer Bruchteilsgemeinschaft. Denn jeder besitzt einen ideellen Bruchteil am Eigentum.

Ideell bedeutet in diesem Fall, dass dem Mann nicht das Wohnzimmer und der Frau das Schlafzimmer gehört, sondern jeder einen ideellen Bruchteil an der Immobilie besitzt. Das ist eine häufige Form der Eigentumsstruktur bei gemeinschaftlich erworbenen und genutzten Immobilien.

Beispiel für Gesamthandseigentum

Drei Geschwister erben ein Haus und ein Grundstück. Über die weitere Verwendung dieses Gesamthandseigentums können sie durch die gesamthänderische Bindung ausschließlich gemeinsam entscheiden und verfügen, denn jedem Miterben steht nur ein ideelles Drittel von Haus und Grundstück zu.

Deshalb ist weder der Verkauf der Immobilie noch die ausschließliche Nutzung durch nur einen Erben ohne Zustimmung der anderen Gesamthänder möglich.

Hat die Gesamthandsgemeinschaft eine eigene Rechtsform?

Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Vermögensgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie hat also keine eigene Rechtsform und stellt keine juristische Person dar. Um dennoch fortzubestehen, etwa um eine geerbte Wohnung zu vermieten, empfiehlt sich die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Damit haben die Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft die Möglichkeit, Rechtsgeschäfte mit Dritten als eine Einheit einzugehen.

Wie lässt sich die Gesamthandsgemeinschaft auflösen?

Dass in einer Gesamthandsgemeinschaft jedem Miterben alles gehört, birgt nicht selten Konfliktpotenzial – insbesondere, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört. Um Streit zu vermeiden und die Gemeinschaft aufzulösen, muss eine Erbauseinandersetzung stattfinden.

Der Gesetzgeber sieht sogar vor, die Erbengemeinschaft so schnell wie möglich aufzulösen. Am einfachsten erfolgt die Liquidierung der Gesamthandsgemeinschaft über die Nachlassteilung, bei der sich alle Gesamthänder bzw. Miterben einig sind und den Nachlass fair untereinander aufteilen.

Hinweis

Eine andere Option liegt in der Abschichtung, bei der einer der Erben durch die Miterben ausgezahlt wird und somit die Erbengemeinschaft verlassen kann. Seine Anteile gehen an die verbliebenen Erben über. Doch auch hier müssen sich alle Gesamthänder einig sein.

Kommt es aufgrund von Streitigkeiten zur Blockierung, besteht die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft mithilfe der Teilungsklage auch gegen den Willen der Blockierer auseinanderzusetzen. Dafür muss im ersten Schritt die sogenannte Teilungsreife hergestellt werden:

  • Illiquide Vermögenswerte werden über eine oder mehrere Teilungsversteigerungen verkauft, damit eine teilungsfähige Geldsumme vorhanden ist.
  • Nun kann der Nachlass über eine Erbauseinandersetzungsklage (Teilungsklage) auseinandergesetzt werden.