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Gesetzliche Erbfolge

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Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Insofern keine Verfügung von Todes wegen vorliegt (z. B. Testament oder Erbvertrag), ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar festgeschrieben, welches Familienmitglied nach dem Tod des Erblassers welchen Teil vom Nachlass erhält. Diese sogenannte gesetzliche Erbfolge bestimmt

  • in erster Linie Kinder und Ehepartner als Erben.
  • Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben andere Familienangehörige je nach Verwandtschaftsgrad.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

Jeder Mensch kann nach deutschem Recht (§ 1937 BGB Testierfreiheit) seine Erben selbst bestimmen, etwa mittels Testament oder Erbvertrag. Wird dieses Recht jedoch nicht ausgeübt, bestimmt das Gesetz die Erbfolge nach einem ganz spezifischen Ordnungssystem (Parentelsystem).

Das gleiche System gilt auch für den Fall, dass die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten oder die Erbschaft ausgeschlagen wurde. Die gesetzlichen Erbordnung sieht eine konkrete Rangfolge der erbberechtigten Angehörigen nach Stammesprinzip und Verwandtschaftsverhältnis vor:

1. Ordnung: An erster Stelle erben die nächsten Verwandten, sprich eheliche und adoptierte Kinder und danach ihre eigenen Kinder, also die Enkelkinder des Verstorbenen. Den Kindern im Prinzip gleichgestellt ist der Ehepartner des Erblassers.

2. Ordnung: Nach der gesetzlichen Erbfolge stehen zunächst Eltern, dann Geschwister und Halbgeschwister und letztlich Nichten und Neffen an zweiter Stelle der Erbordnung.

3. Ordnung: Hier treten zuerst Großeltern, dann Onkel und Tanten und letztlich Cousins und Cousinen des Verstorbenen als Erben ein.

4. Ordnung: In eher seltenen Fällen kommen zuerst Urgroßeltern und danach die am nächsten mit dem Erblasser verwandten Personen als Erben der 4. Ordnung infrage.

Schaubild: gesetzliche Erbfolge

In Kürze zusammengefasst

Wenn Erben der 1. Ordnung vorhanden sind erben diese. Erben der 2., 3. und 4. Ordnung erben dann nichts.

Wenn keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, erben die Erben der 2. Ordnung. Erben der 3. und 4. Ordnung erben dann nichts.

Wenn keine Erben der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind, erben die Erben der 3. Ordnung. Die Erben der 4. Ordnung erben dann nichts.

Sind keine Erben der 1., 2. und 3. Ordnung vorhanden, erben die Erben der 4. Ordnung.

Was bedeutet das Ehegattenerbrecht für die gesetzliche Erbfolge?

Der überlebende Ehepartner ist zwar kein Verwandter, allerdings besagt das Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB), dass auch er oder sie erbberechtigt ist. Gleiches gilt für die eingetragene Lebenspartnerschaft (§ 10 LPartG). Dieser Umstand schränkt das Erbrecht für die Verwandten ein und ist die Basis zur Berechnung der Erbquote. Denn bevor feststeht, welcher Nachkomme wie viel erhält, muss zunächst der Erbteil des Ehepartners errechnet werden.

Prinzipiell ist der überlebende Ehegatte genau wie die Verwandten der 1. Ordnung zu einem Viertel erbberechtigt. Dieser Anteil erhöht sich auf die Hälfte, wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben – also keinen Ehevertrag aufgesetzt hatten.

Ist in einem Ehevertrag jedoch die Gütertrennung vereinbart, entfällt der pauschale Zugewinnausgleich und es gilt die allgemeine gesetzliche Erbfolge mit einem Erbteil von einem Viertel gegenüber der 1. Ordnung und der Hälfte gegenüber der 2. Ordnung.

Kann ich das Erbe trotz gesetzlicher Erbfolge ausschlagen?

Manchmal ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen – vor allem dann, wenn durch das Erbe ein finanzieller Nachteil entsteht. Das ist zum Beispiel bei Schulden, Privatinsolvenz oder einer sanierungsbedürftigen Immobilie der Fall.

Erben müssen die Erbschaft also nicht annehmen,

  • weder durch Testament und Erbvertrag
  • noch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge.

Hinweis

Wichtig ist allerdings, das Erbe innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen.

Gilt die Europäische Erbrechtsverordnung auch bei der gesetzlichen Erbfolge?

Seit August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) für alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland und Dänemark und wird auch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge wirksam. Die Verordnung regelt den Erbfall mit Auslandsberührung, etwa wenn der deutsche Erblasser im Ausland lebt oder der Nachlass ein Ferienhaus auf Mallorca enthält. Durch die Verordnung werden wichtige Fragen geklärt:

  • Welches Gericht ist zuständig?
  • Welches nationale Erbrecht findet Anwendung, wenn es keine speziellen Staatsverträge gibt?

Da die Erbregelungen im Ausland erheblich vom deutschen Gesetz abweichen können, ist es oftmals sinnvoll, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen aufzusetzen.