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Miterben unbekannt

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Meine Miterben sind unbekannt – was kann ich tun?

Sie sind Mitglied einer Erbengemeinschaft aber einige Erben sind unbekannt. Da die Miterben unbekannt sind, können sie das Haus nicht gemeinsam verkaufen. Unter Umständen gibt es keine Mieteinnahmen und die Gemeinde verlangt von ihnen, die Kosten für das Haus zu bezahlen.

Wie komme ich aus dieser Situation heraus?

Wenn sich die Erben über die Verwertung des Nachlasses, z.B. den Verkauf oder die Vermietung eines Hauses, nicht einig sind, kann jeder Erbe die Teilungsversteigerung beantragen.

Dies ist in der Regel der erste Schritt auf dem langen Weg zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft die sich nicht einig ist.

Bei auch nur einem unbekannten Erben scheitert dieser Weg jedoch an der praktischen Umsetzung. Wird die Teilungsversteigerung von einem Erben beantragt, ist der erste Beschluss des Versteigerungsgerichts die Beschlagnahme des Grundstücks. Sie wird wirksam, wenn der Beschluss, durch den die Versteigerung angeordnet wird, dem Schuldner zugestellt wird (§ 22 ZVG).

Hieran scheitert die Durchführung des Verfahrens.

  • Das Gericht verlangt nämlich zunächst, dass alle lebenden Erben im Grundbuch eingetragen und ihre Anschriften bekannt sind.
  • Ist der Aufenthalt eines oder mehrere Erben unbekannt oder es fehlen Erbscheine für die Grundbuchberichtigung, kann die Teilungsversteigerung also nicht angeordnet werden.

Lösungen für Erbe mit unbekannten Miterben

Eine Möglichkeit wäre, die Erben zu ermitteln. Hier stellt sich jedoch die Frage, welcher Erbe die Kosten tragen soll. Weiterhin ist zu bedenken, dass wenn die Erben unbekannt sind, dies oft auch nicht grundlos der Fall ist. Das heißt, wenn die Erben dann nach aufwendiger und teurer Suche gefunden werden, reagieren diese nicht.
Denn wenn Sie kooperativ und interessiert an der Abwicklung wären, hätten sie sich schon vorher um die Korrektur des Grundbuchs gekümmert.

Eine andere Möglichkeit wäre der Verkauf des Erbteils. Denn jeder Erbe kann über seinen Erbteil als ganzes verfügen, ohne dass ihn ein andere Erbe an der Verfügung hindern kann (§ 2033 BGB).

Wenn also die Suche nach unbekannten Erben zu lange dauert oder sich niemand findet, der die Erbenermittlung bezahlen will und Sie als Erbe trotzdem jetzt Geld brauchen, können Sie Ihren gesamten Erbteil verkaufen und so relativ schnell Geld für Ihr Erbe bekommen.
Gern können wir Sie zur Erbengemeinschaft mit unbekannten Erben und dem Erbteilsverkauf beraten und Ihnen ein Angebot unterbreiten.

Bitte senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer und einem Terminwunsch.