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Erbfolge mit Testament

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Was bedeutet Erbfolge mit Testament?

Unter der Erbfolge mit Testament versteht man die gewillkürte Erbfolge nach dem Willen des Erblassers. Hat der Verstorbene vor seinem Tod ein Testament verfasst und selbstständig Erben bestimmt, wird dieses nach dem Ableben wirksam. Diese testamentarische Erbfolge hat vor der gesetzlichen Erbfolge Vorrang.

Kann ich die gesetzliche Erbfolge mit einem Testament ändern?

In Deutschland gilt die sogenannte Testierfreiheit (§ 1937 BGB), nach der es jedem Menschen selbst überlassen ist, einen oder mehrere Erben für seinen Nachlass zu bestimmen. Das können

  • Freunde,
  • Nachbarn und
  • Arbeitskollegen sein,
  • genauso wie jede andere willkürliche Person oder
  • sogar ein Verein.

Da also weder der einzelne Erbe noch die Erbengemeinschaft mit dem Erblasser verwandt sein müssen, kann damit die eigene Vorstellung von der Nachlassverteilung umgesetzt werden – völlig unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge, die vor allem nahe Verwandte vorsieht.

Grundsätzlich ändert ein Testament zwar die Prinzipien der gesetzlichen Erbfolge nicht, allerdings können Erblasser damit ungeliebte Verwandte vom Erbe ausschließen und sozusagen enterben. Wichtig ist aber, dass der gesetzliche Pflichtteilsanspruch vom Testament unberührt bleibt.

Hinweis

Ehegatten, Kinder und Eltern können also nicht komplett vom Nachlass ausgeschlossen werden und haben immer ein Anrecht auf den Pflichtteil.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge ohne Testament geregelt?

Ohne letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag oder Berliner Testament) gilt im Erbfall automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem folgenden Ordnungsprinzip (Siehe: Erbfolge ohne Testament).

  • Erben 1. Ordnung: Kinder und Enkelkinder des Erblassers. (Ehepartner sind durch das Ehegattenerbrecht gleichgestellt)
  • Erben 2. Ordnung: Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen
  • Erben 3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch beim Erbe mit Testament?

Werden direkte Verwandte wie die eigenen Kinder und Eltern sowie Ehepartner durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen, steht ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge und dem Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB) trotzdem ein gesetzlicher Pflichtteil zu, den sie gerichtlich geltend machen können. Dieser beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbes.

Kann ich den gesetzlichen Pflichtteil entziehen?

Es gibt nur ganz wenige Fälle, in denen einem Abkömmling auch der gesetzliche Anspruch entzogen werden kann. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 2333 geregelt und beschreiben Vorkommnisse, in denen sich der Erbe beispielsweise einer Straftat schuldig gemacht hat.