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Erbfolge ohne Testament

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Was bedeutet Erbfolge ohne Testament?

Sobald ein Mensch verstirbt und kein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 1924 bis § 1936) festgeschrieben und regelt die Rechtsnachfolge des Erblassers.

Das Gesetz orientiert sich am Stammesprinzip, demnach in erster Linie die Kinder sowie der Ehepartner erben. Gibt es keine Abkömmlinge, erben die nächsten Verwandten nach einem festgeschriebenen Prinzip.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus, wenn es kein Testament gibt?

Im deutschen Erbrecht gilt die sogenannte Testierfreiheit (§ 1937 BGB), nach der jeder Mensch seine Erben mittels Testament oder Erbvertrag selbst bestimmen kann. Geschieht das nicht und ist kein Testament vorhanden, werden die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt.

Diese Bestimmung erfolgt nach einem ganz spezifischen System der Ordnungen (Parentelsystem). Daraus ergibt sich dann eine konkrete Erbreihenfolge bzw. Rangordnung für die Angehörigen je nach Verwandtschaftsverhältnis:

Erben der 1. Ordnung nach § 1924 BGB:

  • eheliche und adoptierte Kinder
  • Enkelkinder
  • [Ehepartner (siehe Ehegattenerbrecht)]

Erben der 2. Ordnung nach § 1925 BGB:

  • Eltern
  • Geschwister und Halbgeschwister
  • Nichten und Neffen

Erben der 3. Ordnung nach § 1926 BGB:

  • Großeltern
  • Onkel und Tanten
  • Cousins und Cousinen

Erben der 4. Ordnung nach § 1928 BGB:

  • Urgroßeltern
  • die als nächstes mit dem Erblasser verwandten Personen

Hinweis

Wenn Erben der 1. Ordnung vorhanden sind erben diese. Erben der 2., 3. und 4. Ordnung erben dann nichts.

Wenn keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, erben die Erben der 2. Ordnung. Erben der 3. und 4. Ordnung erben dann nichts.

Wenn keine Erben der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind, erben die Erben der 3. Ordnung. Die Erben der 4. Ordnung erben dann nichts.

Sind keine Erben der 1., 2. und 3. Ordnung vorhanden, erben die Erben der 4. Ordnung.

Ehegattenerbrecht: Was erben Ehepartner laut Erbfolge ohne Testament?

Zwar steht der überlebende Ehepartner in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum verstorbenen Erblasser, allerdings sieht das gesetzliche Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB) im Erbfall eine gleichberechtigte Beteiligung auf der Stufe der 1. Ordnung vor. Gleiches gilt für die eingetragene Lebenspartnerschaft (§ 10 LPartG). Was bedeutet das für die Erbfolge und vor allem für die Erbverteilung?

Prinzipiell wird durch das Ehegattenerbrecht der Nachlass für die Abkömmlinge reduziert. Denn erst wenn der Erbteil des Ehepartners bestimmt ist, wird klar, welcher Nachkomme wie viel erhält.

  • Genau wie die Verwandten der 1. Ordnung ist der überlebende Ehegatte zu einem Viertel erbberechtigt.
  • Haben die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft (ohne Ehevertrag) gelebt, erhöht sich die Erbberechtigung auf die Hälfte.
  • Der überlebende Ehepartner und die erbenden Kinder bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft.