Was ist ein Erbe?
Laut der gesetzlichen Definition des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) dessen Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Miterben) über. Die verstorbene Person wird dann als Erblasser und dessen Vermögen als Erbschaft bzw. Nachlass bezeichnet.
Wie wird man Erbe?
Erbe wird man
- entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge
- oder durch Erbeinsetzung in einem Testament oder Erbvertrag.
Gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers unmittelbar auf die Erben über, ohne dass es hierfür einer Annahme bedarf.
Da jedoch zu dem „Vermögen als Ganzes“ auch Verbindlichkeiten (Schulden) gehören, steht dem Erben das Recht zu, die Erbschaft auszuschlagen. Gesetzlich geregelt ist die Ausschlagung in den §§ 1942 ff. BGB.
Zu beachten ist hier besonders die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen (§ 1944 BGB), die ab Kenntnis des Erbfalls zu laufen beginnt. Hat man von dem Anfall der Erbschaft erfahren und lässt diese Frist verstreichen, gilt die Erbschaft grundsätzlich als angenommen.
Aber Achtung
Wird man beispielsweise in einem Testament vom Erblasser mit einem Vermächtnis bedacht, so ist mein KEIN Erbe. Der Vermächtnisnehmer erwirbt das ihm Bedachte auch nicht unmittelbar mit dem Erbfall, sondern er hat gegen die Erben einen Anspruch darauf, der der Verjährung unterliegt.
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