Was ist das Berliner Testament?
Im deutschen Erbrecht beschreibt das Berliner Testament ein gemeinsames Testament von Eheleuten, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Damit werden ihre Kinder vorerst enterbt und der länger lebende Ehepartner erbt zunächst alles. Erst wenn beide Elternteile verstorben sind, können die Kinder das Erbe als Schlusserben geltend machen.
Das Ehegattentestament ist mit 59 % die beliebteste Form der Nachlassregelung in Deutschland (Quelle).
- Was ist das Berliner Testament?
- Kann der überlebende Ehepartner das Berliner Testament ändern?
- Gilt das Berliner Testament weiter, wenn der überlebende Ehepartner neu heiratet?
- Gilt das Berliner Testament auch im Falle einer Scheidung?
- Haben die Kinder beim Berliner Testament einen Anspruch auf den Pflichtteil?
- Was ist die Pflichtteilsstrafklausel?
Kann der überlebende Ehepartner das Berliner Testament ändern?
Ist das Berliner Testament erst einmal erstellt, ist es für beide Eheleute bindend und kann von dem überlebenden Ehepartner grundsätzlich nicht einseitig geändert werden. Der überlebende Partner hat keine gesetzliche Möglichkeit, den Willen des Verstorbenen zu ändern, weshalb das Berliner Testament – das eben diesen Willen enthält – nicht angepasst werden kann.
Sieht das gemeinschaftliche Testament jedoch einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt vor, kann es in Ausnahmefällen nach dem Ableben eines Partners im kleinen Rahmen verändert werden – meist aber nur, sofern der Nachlass innerhalb der Familie bleibt, etwa um die Vermögensverteilung unter den Kindern nachträglich zu ändern.
Hinweis
Leben beide Ehepartner noch, können sie jederzeit gemeinschaftlich und einvernehmlich Änderungen am Berliner Testament vornehmen. Das liegt daran, dass es sich bei dem Berliner Testament um eine wechselbezügliche Verfügung handelt. Demnach ist „anzunehmen […], dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.“ (§ 2270 BGB)
Der eine Ehepartner hätte den anderen Ehepartner also sehr wahrscheinlich nicht als Erben eingesetzt, wenn dieser andersrum nicht selbst auch als Erbe benannt werden würde.
Gilt das Berliner Testament weiter, wenn der überlebende Ehepartner neu heiratet?
Ja, das Berliner Testament gilt auch dann weiter, wenn der überlebende Ehegatte neu heiratet. Da der neue Ehepartner nach einer Heirat dann am Nachlass des wiederverheirateten Ehepartners beteiligt ist, fließt das Vermögen des Erstversterbenden deshalb auch an den neuen Partner – und schmälert damit den Nachlass der gemeinsamen Kinder.
Deshalb ist eine Wiederverheiratungsklausel vor allem für junge Ehepaare sehr zu empfehlen.
Gilt das Berliner Testament auch im Falle einer Scheidung?
Kommt es vor dem Tod eines Erblassers zur Scheidung oder sind die Voraussetzungen für eine Eheauflösung durch schriftliche Zustimmung gegeben, ist das gemeinschaftliche Berliner Testament unwirksam.
Haben die Kinder beim Berliner Testament einen Anspruch auf den Pflichtteil?
Die Eltern und Eheleute können zwar im Rahmen der Testierfreiheit nach § 1937 BGB einen Erben bestimmen und sich somit gegenseitig zu Alleinerben machen, allerdings gehören die gemeinsamen Abkömmlinge zum Kreis der nahen Angehörigen und sind damit von Gesetzes wegen her pflichtteilsberechtigt.
Sie haben also trotz des Berliner Testaments ein Anrecht auf Ihren Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbes beträgt. Fordern alle Kinder ihren Pflichtteil ein, erhält der Ehegatte 75 % und die Kinder teilen sich die anderen 25 % des Nachlasses auf.
Was ist die Pflichtteilsstrafklausel?
Beim Berliner Testament haben erbberechtigte Kinder letztlich Anspruch auf zwei Pflichtteile:
- Je Elternteil besteht im Erbfall ein Pflichtteilsanspruch, der jeweils mit dem Eintritt des Todes geltend gemacht werden kann.
- Verzichten die Kinder nicht, wie von den Erblassern gewünscht, auf den ersten Pflichtanteil, kann das finanzielle Nöte beim überlebenden Ehepartner bedeuten.
Deshalb ist eine Pflichtteilsstrafklausel keine Seltenheit. Das Erbe soll erst nach dem Ableben des zweiten Elternteils eingefordert werden.
Die Pflichtteilsstrafklausel tritt in Kraft, sobald der Pflichtteil nach dem zuerst verstorbenen Elternteil eingefordert wird. In diesem Fall enterben sich die Kinder dann praktisch selbst und verzichten auf ihre Position als Schlusserben. Denn nach dem Ableben des Letztversterbenden beschränkt sich der gesamte Erbanspruch durch die Strafklausel dann nur noch auf den Pflichtteil auf die Erbmasse – der Rest der Erbmasse bleibt unberührt.
Zurück zur Erben-Glossar-Übersicht